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Jugendmedienschutz hat Verfassungsrang. Die freie Meinungsäußerung findet ihre Schranken auch in den „gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ (Art. 5 Abs. 2 GG). Jugendmedienschutz und Medienfreiheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das im Einzelfall durch eine Güterabwägung zu lösen ist.
Der Jugendmedienschutz beruht auf zwei gesetzlichen Säulen. Die elektronischen Medien, auch Online-Medien genannt (Rundfunk, Mediendienste, Internet), sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder geregelt, Trägermedien (Film, Video, CD-Rom, DVD), auch Offline-Medien genannt, im Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes. Die Umsetzung des JMStV ist den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle übertragen, die des JuSchG der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Beide Gesetzeswerke und Einrichtungen sind miteinander verzahnt.
Der seit 1. April 2003 geltende JMStV hat ein einheitliches, in den Anforderungen gestiegenes Recht zum Schutz der Kinder und Jugendlichen geschaffen. Kernpunkte sind: